Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Altenheim: Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung

Finanzgericht billigt Steuerabzug von Heimkosten

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Außergewöhnliche Belastung

Steuerzahler können Aufwendungen und Ausgaben, die ihnen zwangsläufig entstanden sind und mit denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht belastet ist, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Sonderausgaben sind.

Unterbringungskosten

Ein Steuerpflichtiger machte die Heimunterbringungskosten seiner Mutter als solche außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien zwangsläufig entstanden, da der Steuerpflichtige von der Stadt in Anspruch genommen wurde. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen dennoch nicht an.

Urteil FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen den Steuerabzug in Höhe des die Einkünfte der unterstützten Person übersteigenden Teils der Gesamtaufwendungen zu (Urteil vom 26.1.2017, 14 K 2643/16). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist keine Aufteilung der Aufwendungen in Unterhaltskosten und Krankheitskosten vorzunehmen. Denn die für ein Altenheim erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung liegen in der Regel erheblich höher als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt, so das Gericht.

Haushaltsersparnis

Das Gericht widersprach auch der Auffassung der Finanzverwaltung, bei den Kosten wäre eine Haushaltsersparnis in Höhe von € 8.004,00 von den Kosten abzuziehen, die der Steuerpflichtige für seine Mutter getragen hat. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt keine Revision eingelegt.

Stand: 30. August 2017

Bild: highwaystarz - fotolia.com

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