Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umsatzsteuerbefreiung der Privatklinik Leistungen

Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben.

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Privatkliniken

Betreiber von Privatkliniken, die ihre Tätigkeiten in angemieteten Räumen eines Krankenhauses in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erbringen, müssen auf ihre Leistungen keine Umsatzsteuer verrechnen bzw. abführen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln in einer aktuellen Entscheidung verkündet (Urteil vom 13.4.2016, 9 K 3310/11).

Der Fall

Eine private Kapitalgesellschaft (GmbH) hatte in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausträgers eine Privatkrankenanstalt betrieben. Die Gesellschaft hatte eine Konzession nach der Gewerbeordnung (§ 30 GewO). Die Tätigkeitsschwerpunkte lagen unter anderem in sämtlichen Eingriffen an der gesamten Wirbelsäule. Die Finanzverwaltung behandelte die Ausgangsumsätze der Privatkrankenanstalt als umsatzsteuerpflichtig. Für Zeiträume, in denen der Privatklinikbetreiber keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Umsätze.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

Privatklinikbetreiber, die die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllen, weil sie weder ein öffentlich-rechtlicher Träger noch ein zugelassener Krankenhausträger nach dem Sozialgesetzbuch sind, können sich auf Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt werden, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerfreistellung gilt generell für Einrichtungen, die mit solchen von Trägern öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.

Stand: 29. August 2016

Bild: M. Schuppich - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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