Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Überlassung von Operationsräumen

Eine freiberufliche Anästhesistin hat anderen Ärzten ihre Operationsräume samt Ausstattung für ambulante Operationen vermietet.

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Sachverhalt

Eine freiberufliche Anästhesistin hat anderen Ärzten ihre Operationsräume samt Ausstattung für ambulante Operationen vermietet. An den Operationen wirkte die Anästhesistin selbst mit. Die Vergütung für die Raumüberlassung erfolgte – auf Basis mündlicher Absprachen – dergestalt, dass der jeweilige Operateur einen Anteil der Vergütung, den er von der Krankenkasse zur Abdeckung des Aufwandes für die Nutzung des OP-Raumes erhielt, an die Anästhesistin weiterleitete. Diese Entgelte erklärte die Anästhesistin als nicht umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Die Finanzverwaltung behandelte die Umsätze hingegen als umsatzsteuerpflichtig.

BFH Urteil

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das erstinstanzliche Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurück (Urteil vom 18.03.15, XI R 15/11). Zwar würde die bloße Überlassung von Praxisräumen weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung darstellen. Die Erstinstanz prüfte allerdings nicht, ob die klagende Anästhesistin möglicherweise eine einheitliche Heilbehandlung an die Patienten erbracht hat.

Krankenhausleistung

Darüber hinaus ist nach Auffassung des BFH-Senats in jedem Fall zu prüfen, ob eine steuerfreie Krankenhausleistung vorliegt. Ärztinnen und Ärzte sollten daher in ähnlichen Situationen auf die richtige vertragliche Abrede achten. Zu beachten wäre auch ein allgemeines Vorsteuerabzugsrecht, sofern die Raumüberlassung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Stand: 28. August 2015

Bild: anekoho - Fotolia.com

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