Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

Seitenbereiche

Vereinbaren Sie hier einen Termin in Leonberg oder Leinfelden-Echterdingen!

Heileurythmie ist außergewöhnliche Belastung

Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen ...

zum Inhalt
Inhalt
Illustration
Illustration

Außergewöhnliche Belastung

Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen (z. B. Behandlungskosten), können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden allerdings nur insoweit bei der Steuerveranlagung berücksichtigt, als diese eine bestimmte zumutbare Belastung übersteigen.

Heileurythmie

Eine Patientin hatte Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angegeben. Sie legte zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung über 12x Heileurythmie bei „Z.n.Discusprolaps“ und „chronisch rezidives LWS-Syndrom“ vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ die steuerliche Geltendmachung der Kosten zu (Urt. v. 26.02.2014 VI R 27/13).

Kein amtsärztliches Gutachten

Die Finanzverwaltung hatte die Heileurythmie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft und zunächst die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Dies sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) vor. Der BFH hingegen stufte die Heileurythmie als Heilmittel i.s. der §§ 2 und 32 SGB V ein – wie übrigens auch die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Daher genügte den Richtern die ärztliche Verordnung.

Stand: 26. August 2014

Bild: 18percentgrey - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

Starten Sie jetzt den nächsten Schritt: wir beraten Sie persönlich, zuverlässig und vorausschauend. Jetzt unverbindlich kontaktieren!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.