Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Rückstellungsbildung für Regressforderungen der Krankenkassen

Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt konkrete öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung voraus

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Der Fall

Eine neurologische Gemeinschaftspraxis bildete in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für Regressrisiken (ungewisse Verbindlichkeiten). Die Ärztegemeinschaft begründete diese Rückstellungen durch diverse Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung u.a. betreffend “Information über Ihre Verordnungsweise nach Durchschnittswerten”, sowie “Frühinformation über die Arzneimittelausgaben” und durch ein Schreiben betreffend einer Richtgrößenprüfung für Arznei-, Verband- und Heilmittelverordnungen. Die Ärzte fürchteten hier Regressansprüche der Krankenkassen für den Fall der Überschreitung zulässiger Verordnungskosten. Der Finanzverwaltung genügten diese Schreiben als Begründung für die Rückstellungen nicht - und sie bekam Recht.

Das Urteil

Das Finanzgericht (FG) Bremen sah in den bloßen Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung keine ausreichenden Voraussetzungen für das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit. Hierzu hätte die Ärztegemeinschaft ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen und die Geltendmachung der Verpflichtung hätte nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag wahrscheinlich sein müssen (FG Bremen Urt. v. 8.2.2012, 1 K 32/10). Letzteres sei z.B. durch einen Beschluss des Prüfungsausschusses Ärzte/Krankenkassen gegeben, nach diesem der Arzt wegen der Überschreitung der maßgeblichen Richtgrößensummen tatsächlich in Anspruch genommen wird, nicht aber durch bloße Informationsschreiben.

Stand: 12. August 2012

Bild: openwater - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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