Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Steuerpflicht für Umsätze einer Privatklinik europarechtswidrig?

Ärztliche Leistungen: Umsatzsteuerfreiheit soll auch für Privatklinik gelten

zum Inhalt
Inhalt

Sachverhalt:

Werden ärztliche Heilbehandlungen aller Art, sowie damit eng verbundene Umsätze von einem Krankenhaus des öffentlichen Rechts oder diverser im Umsatzsteuerrecht genannter Einrichtungen durchgeführt, sind die Leistungen steuerfrei. Führt aber eine Privatklinik dieselben Leistungen durch, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Begründung: Die Privatklinik (im Streitfall ging es um eine Klinik-GmbH) erfüllt nicht die für die Umsatzsteuerfreiheit persönlichen Voraussetzungen, da diese keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, so wie vom Gesetz gefordert.

Ansicht des Finanzgerichts:

Das für diesen Fall zuständige Finanzgericht Münster äußerte in seinem Beschluss vom 18.4.2011 (Az. 15 V 111/11 U) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Belastung von Krankenhausumsätzen einer Privatklinik mit Umsatzsteuer. Es sei danach ernstlich zweifelhaft, ob der Gesetzgeber die betreffende Vorschrift (es handelt sich dabei um § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) richtlinienkonform umgesetzt hat.

Nach Ansicht des Gerichts würde der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbieten, dass Wirtschaftsunternehmen, die gleiche Leistungen unter vergleichbaren Umständen erbringen, bei der Umsatzbesteuerung unterschiedlich behandelt werden.

Tipp:

Betroffene Ärztinnen und Ärzte können sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der insofern maßgeblichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSyStRL) berufen. Danach sind die Umsätze privatrechtlich organisierter Krankenanstalten umsatzsteuerfrei, wenn sie unter Bedingungen erbracht werden, die auch für ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gelten.

Stand: 12. August 2011

Bild: carlosseller - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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