Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Steuerfreies Firmenfitnessprogramm

Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge.

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Fitnessprogramm

Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge. Die Arbeitnehmer zahlten lediglich einen Eigenanteil von € 16,00 bis € 20,00. Der Arbeitgeber nutzte hierbei die für Sachbezüge an Arbeitnehmer geltende Freigrenze von € 44,00 im Monat (ab 2022: € 50,00/Monat). Das Finanzamt rechnete den Arbeitgeberzuschuss allerdings auf das Jahr um und kam zu dem Schluss, dass die €-44,00-Freigrenze überschritten sei. Begründet wurde das damit, dass der Arbeitgeber sogenannte „Jahreslizenzen“ erworben habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes aber nicht.

Steuerfreie Sachleistung

Der BFH sah den geldwerten Vorteil vom Arbeitgeber als monatlich zugeflossen an. Denn der Arbeitgeber hat – unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung – den Arbeitnehmern die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeiten jeweils monatlich fortlaufend ermöglicht. Und damit war die Freigrenze nicht überschritten (BFH, Urteil v. 7.7.2020 - VI R 14/18; veröffentlicht am 17.12.2020).

Wichtig

Seit 1.1.2020 ist zu beachten, dass zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Barlohn gelten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Gebührenerstattungen des Arbeitgebers oder monatliche Zuzahlungen zu den Studiogebühren sind daher steuerpflichtig. Die Steuerpflicht lässt sich vermeiden, indem der Arbeitgeber wie im Streitfall selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: matimix - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Wir sind Steuerberater, Wirtschaftsprüfer & Rechtsanwälte in Leinfelden-Echterdingen und Leonberg – und stehen Ihnen mit umfassender Expertise zur Seite. Neben der klassischen Steuerberatung und Rechtsberatung unterstützen wir Sie in allen Bereichen, die Ihr Unternehmen voranbringen: Laufende Steuerberatung, Jahresabschluss & Steuererklärungen, Betriebswirtschaftliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung und vielem mehr.

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