Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Heileurythmische Heilbehandlungsleistungen steuerfrei

Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

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BFH-Urteil

Zugelassene Heileurythmisten können aufatmen: Der BFH hat jetzt höchstrichterlich bestätigt, dass ihre Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Az. XI R 3/15). Bisher war es umstritten, ob die allgemein für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin geltenden Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes-UStG) Anwendung finden.

Voraussetzungen

Für die Umsatzsteuerfreiheit müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Die heileurythmischen Leistungen müssen auf ärztliche Verordnung hin erbracht werden.
  2. Der/die betreffende Therapeut(in) muss einen geeigneten beruflichen Befähigungsnachweis erbringen. Im Streitfall war die Therapeutin unstreitig ordentliches Mitglied des „Berufsverband Heileurythmie“ (BVHE) und konnte damit als Leistungserbringerin in die integrierte Versorgung mit anthroposophischer Medizin einbezogen werden. Die Klägerin erfüllte außerdem die in den „IV-Verträgen“ konkret benannten Qualifikationsanforderungen. Sie besaß das „Diplom für Eurythmie“ des Instituts für Waldorfpädagogik sowie das „Heileurythmie-Diplom“ der Schule für eurythmische Heilkunst.

Keine Aufteilung

Nicht gelten lassen müssen Heileurythmisten im Übrigen das oftmals hervorgebrachte Argument der Finanzbehörde, dass sich die Steuerbefreiung nur auf Leistungen im Rahmen der IV-Verträge i.s. § 140a ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erstrecken würde. Denn der BFH hat klar und deutlich festgestellt, dass sich die Steuerbefreiung auf sämtliche erbrachte Heilbehandlungsleistungen erstreckt, wenn die notwendige persönliche Qualifikation vorliegt.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: stockyimages - fotolia.com

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