Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Honorar für Studienteilnahme umsatzsteuerfrei?

BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen

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BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen

Der Fall

Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR nahm an zwei Studien von Pharmafirmen teil. Die vereinnahmten Honorare behandelte die Praxis GbR als Entgelte für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.04.2014, 2 K 10245/11) wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Teilnahme an Studien für Pharmaunternehmen nur unter der Voraussetzung eine Heilbehandlung sein könne, dass diese therapeutischen Zwecken diene.

Heilbehandlungen

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urt. v. 11.12.2014, XI B 49/14). Gemäß dem Umsatzsteuerrecht sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie der Rechtsprechung Leistungen, „die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen“. Zweck der Maßnahmen muss es sein, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sonstige „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, stellen keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Für diese greift folglich auch nicht die Umsatzsteuerfreiheit.

Fazit

Die Frage des umsatzsteuerfreien Arzthonorars für eine Studienteilnahme lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie hängt von dem Umstand ab, ob die Studienteilnahme therapeutischen oder anderen Zwecken dient. Ärztinnen und Ärzte trifft hierfür die Feststellungslast. Ist im Einzelfall der therapeutische Zweck strittig, sollte mit den Pharmaunternehmen ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart werden.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: Roxana - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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