Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Steuerbefreiung für Medikamentenabgabe

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft.

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Zweckbetrieb

Krankenhausbetriebe erfüllen im Regelfall die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft. Die Steuerbefreiung ist aber insoweit ausgeschlossen, als der Krankenhausbetreiber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb gewerblicher Art) unterhält. Die Abgabe von Medikamenten stellt dem Grunde nach einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Abgabe selbst gefertigter Medikamente

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die eigene Apotheke eines gemeinnützigen Krankenhausbetreibers selbst gefertigte Medikamente (Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten abgegeben hatte. Streitig war, ob die Krankenhausapotheke einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.

Zweckbetrieb

Der BFH hat entschieden, dass die Krankenhausapotheke zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Ist das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, jedoch ein gemeinnütziger Zweckbetrieb, ist die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke von der Körperschaftsteuer befreit. Die Richter führten weiter aus, dass sich die Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Krankenhauses nicht nur auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung erstreckt, sondern auf alle gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen (Urt. v. 31.07.2013, I R 82/12).

Stand: 07. Februar 2014

Bild: contrastwerkstatt - Fotolia.com

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