Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Burn-out-Behandlungskosten als Werbungskosten?

Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet

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Bundesfinanzhof-Entscheidung erwartet

Berufskrankheit

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Sie muss nach dem jeweils geltenden Recht auch formal als Berufskrankheit anerkannt sein. Typische Berufskrankheiten sind Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose). Eine Auflistung anerkannter Berufskrankheiten enthält die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV v. 31.10.1997, zuletzt geändert am 11.06.2009).

Burn-Out

Nicht in der Verordnung enthalten ist der so genannte „Burn-out“. Das Finanzgericht (FG) München hat „Burn-out“ nicht als typische Berufskrankheit anerkannt und daher einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten verneint (Urteil v. 26.04.2013, 8 K 3159/10). Streitgegenstand waren Kosten für eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik. Nach Meinung des FG München ist beruflicher Stress nicht die alleinige oder nahezu zwingende Ursache für den Burn-out. Es würde vielmehr eine Vielzahl bekannter wie unbekannter Faktoren zusammenspielen.

Außergewöhnliche Belastung

Einen alternativen Steuerabzug der die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden Kosten als außergewöhnliche Belastung verneinte das Finanzgericht. In diesem Fall allerdings mangels eines erforderlichen Nachweises der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis wäre grundsätzlich durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht.

Anhängiges BFH-Verfahren

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VI R 36/13). Betroffene können sich ein mögliches Werbungskostenabzugsrecht durch Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid offen halten.

Stand: 07. Februar 2014

Bild: jogyx - fotolia.com

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