Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Umsatzsteuerliche Folgen des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan

Das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan hat im Regelfall Umsatzsteuerpflicht zur Folge

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Krankenhausplan

Krankenhauspläne werden von den jeweiligen Bundesländern aufgestellt und dienen der Verwaltung von Krankenhäusern bzw. von Krankenhausleistungen. In den Krankenhausplan kommen Häuser, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Plankrankenhäuser). Wird im Laufe des Geschäftsbetriebes von den Vorgaben des Krankenhausplanes abgewichen (z.B. durch Rechtsformänderung, Sitzverlegung, Fusion mit einem anderen Dienstleister aus dem Gesundheitswesen), kann das Krankenhaus aus dem Plan gestrichen werden. Letzteres ist besonders häufig bei Fusionen und Umstrukturierungen gemeinnütziger Träger mit Gewerbebetrieben der Fall.

Steuerliche Konsequenzen

Mit Streichung aus dem Krankenhausplan fällt im Regelfall auch die generelle Umsatzsteuerbefreiung weg. Denn unter die allgemeine Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen nur „zugelassene Krankenhäuser“ nach dem Sozialgesetzbuch. Das sind im Regelfall Plankrankenhäuser.

Krankenhaus als Zweckbetrieb

Ist die Streichung aus dem Krankenhausplan erfolgt und besteht auch kein entsprechender Versorgungsvertrag nach §§ 111 und 111a SGB V (vgl. § 4 Nr. 14 b, dd UStG), bleibt als (letzte) Möglichkeit, aus umsatzsteuerlicher Sicht als Krankenhaus anerkannt zu werden, nur die Erfüllung der für Krankenhäuser geltenden Voraussetzungen für die Qualifizierung als Zweckbetrieb. Hierzu müssen u.a. mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, mit denen nur allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet werden.

Stand: 12. Februar 2013

Bild: xy - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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