Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Arztpraxis-GmbH nicht zulässig

Eine Arztpraxis darf keine GmbH oder Limited sein!

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Der Fall

Ein Psychotherapeut gründete mit seiner Ehefrau in Großbritannien eine Limited. Anschließend beantragte er bei dem zuständigen Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten, seine Zulassung auf die Limited zu übertragen. Er begründete dies mit der optimalen und kostenreduzierenden Nutzung „steuerlicher Privilegien“ und Möglichkeiten bis hin zur Einbeziehung von Versorgungsmöglichkeiten für ihn und seine Familie in diese Betriebssphäre. Unter anderem forderte er eine Gleichbehandlung mit den medizinischen Versorgungszentren. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus dem Grundgesetz und aus europäischem Recht.

Urteil

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte die Ablehnung des Zulassungsausschusses und hat entschieden, dass ein Arzt seine Praxis nicht in der Rechtsform einer juristischen Person - etwa einer GmbH oder englischen Limited - führen kann (Urt. v. 15.08.2012, B-6-KA-47/11). Eine einzelne Arztpraxis kann laut BSG keine GmbH oder andere Form der Kapitalgesellschaft sein. Nach dem Gesetz (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V) können nur Ärzte bzw. Psychotherapeuten als natürliche Personen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Wegen des besonderen Verhältnisses von Arzt und Patient sei dies auch gerechtfertigt.

Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Auch das Grundgesetz gewährt nach Ansicht des BSG nicht das Recht, jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben. Eine Einzelpraxis könne auch nicht mit medizinischen Versorgungszentren verglichen werden. Hier würde es sich um große Geschäftsbetriebe handeln.

Stand: 12. Februar 2013

Bild: pixelfokus - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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