Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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„2te-zahnarztmeinung.de“ erlaubt

Internet-Portal verstößt nicht gegen Berufsrecht; Geschäftsmodell dient Patienten.

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BGH-Urteil:

Das Zahnersatz-Auktionsportal „2te-zahnarztmeinung.de“ hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen. Der BGH hat entschieden, dass sich Patienten dieser Plattform bedienen dürfen, um den Heil- und Kostenplan eines Zahnarztes einzustellen und zu versteigern.

Das Konzept im Detail:

Das Programm von „2te-zahnarztmeinung.de“ sieht vor, dass andere Zahnärzte innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können. Der anfragende Patient erhält die fünf preisgünstigsten Angebote. Entscheidet sich der Patient für eines der Angebote, übermittelt der Betreiber die Kontaktdaten von Patient und Zahnarzt an die Beteiligten. Die Internet-Plattform verlangt vom Arzt 20 % des Honorars als Provision.

Niederlage für die KZVl:

Abgewiesen hat der BGH damit die Klage der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Die Richter sahen es nicht als rechtswidrig an, „wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt“. Das Geschäftsmodell der Internet-Plattform ermögliche es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne diene das Verhalten der teilnehmenden Zahnärzte den Interessen der anfragenden Patienten; es widerspricht nicht dem Grundsatz der Kollegialität (BGH, Urt. v. 1.12.10 Az. I ZR 55/08).

Stand: 15. Februar 2011

Bild: Sandor Kacso - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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