Neues Erscheinungsbild – gelebte Werte

Unser neues Corporate Design ist mehr als eine visuelle Veränderung.
Es ist Ausdruck dessen, wofür Hotz & Partner steht – heute und in Zukunft.

Das modernisierte Logo verbindet Tradition und Weiterentwicklung.
Die klare Formensprache und das aufsteigende Dreieck symbolisieren unseren Anspruch, Mandanten kompetent, partnerschaftlich und mit Leidenschaft zu begleiten.

Das Dreieck steht dabei für unseren Dreiklang aus Kompetenz, Teamwork und Leidenschaft – sowie für unsere drei Beratungsbereiche Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.

Unser neues Erscheinungsbild schafft Klarheit, Wiedererkennbarkeit und Vertrauen – Werte, die unser tägliches Handeln prägen.

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Warum sind Mieterabfindungen steuerfrei?

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Aktuelle Steuernews-TV Ausgabe Juni 2025

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte sind. Erfahren Sie Details zu diesem rechtskräftigen Beschluss in Steuernews-TV.

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Textabschrift des Videos (Transkription)

Warum sind Mieterabfindungen steuerfrei?

Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 24.7.2024 (12 V 1200/24) entschieden, dass Abfindungszahlungen einer Vermieterin bzw. eines Vermieters an die Wohnungsmieterinnen und -mieter für die vorzeitige Aufgabe eines vertraglichen Mietverhältnisses keine steuerpflichtigen Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG sind. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung im Aufhebungsvertrag anders bezeichnet ist, beispielsweise – wie im entschiedenen Fall – als „Umzugskostenhilfe“.

§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz stellt eine Auffangvorschrift dar und erfasst alle sonstigen Einkünfte, die nicht unter die übrigen sechs Einkunftsarten fallen (wie z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen usw.). Das Finanzamt wollte die als Umzugskostenhilfe deklarierten Abstandszahlungen als sonstige Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift der Einkommensteuer unterwerfen.

Der rechtskräftige Beschluss steht im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung. Generell gilt: Entschädigungszahlungen für die Aufgabe eines Vermögenswertes stellen eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung dar, denn der Mieter muss für eine Neuvermietung mit im Regelfall höherem Mietzins auch höhere Aufwendungen in Kauf nehmen.

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